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Die Satzung des SV GW Elliehausen in der derzeit aktuellen Fassung
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1 Der Verein führt den Namen: Sportverein Gelb-Weiß Elliehausen von 1920 e.V. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Göttingen, OT Elliehausen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen unter der Registernummer VR 1003 eingetragen. Die Farben des Vereins sind gelb-weiß. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. sowie der entsprechenden Fachverbände und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige – sportliche – Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Leibesübungen nach den Grundsätzen des Amateursports, insbesondere der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen für Jugendliche und Erwachsene. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell, rassisch neutral und selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen daher nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Sportvereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks findet §27 dieser Satzung in Verbindung mit §33 BGB Anwendung.
II. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 2 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
§ 3 Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliche Mitglieder gelten Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. An den Versammlungen des Vereins können Jugendliche ab vollendetem 16. Lebensjahr stimmberechtigt teilnehmen. Der gesetzliche Status der Volljährigkeit ab 18. Lebensjahr bleibt hiervon unberührt. Personen, die sich um den Verein oder um die Sache des Sports verdient gemacht haben, können vom Vorstand nach Anhörung des Ältestenrates zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder.
§ 4 Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmeersuchen zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters notwendig. Über das Aufnahmeersuchen entscheidet der Gesamtvorstand. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts der §§ 21-79 BGB.
§ 5 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich mit vierteljährlicher Frist zum Quartalsende an den Vorstand zu richten. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand wegen 1. Nichterfüllung satzungsmä0ßiger Verpflichtung, 2. Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz schriftlicher Mahnungen, 3. eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, Betätigung in parteipolitischer, konfessioneller oder rassischer Hinsicht innerhalb des Vereins mit Verweis oder Ausschluss bestraft werden. Der Bescheid ist dem Betroffen mit Angabe der Gründe zuzustellen. Dagegen kann das betreffende Mitglied beim Vorstand unter Angabe von Gründen Einspruch erheben. Falls der Vorstand dem Einspruch nicht stattgibt, muss er ihn dem erweiterten Vorstand zur Entscheidung vorlegen. Dieser entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über den Einspruch.
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